Es ist geschafft: Mit Urteil vom 02.11.2016, mir zugestellt am 14.12.2016, hebt der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg den Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg in einem Berufungsverfahren auf (Aktenzeichen 6 S 1261/14). Das von mir vertretene Zwangsmitglied hatte sich somit erfolgreich darauf berufen können, dass die Rücklagen seiner Kammer zu hoch seien, was Einfluss auf die Höhe des angegriffenen Beitrags habe. Diese Auffassung bestätigte nun der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg, und hob den Beitragsbescheid auf. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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Meine schriftsätzlichen Ausführungen zum Wandel in der Rechtsprechung und zu der Problematik rund um die Vermögensbildung der Kammern in einem ähnlich gelagerten Fall, der beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht anhängig ist, finden Sie hier: