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Recht aktuell - Bankenrecht - Schrottimmobilien

Schrottimmobilien: Banken müssen Schrott zurücknehmen
(OLG Bremen; Az: 2 U 20/02)

EuGH-Vorgaben zum Immobilienverkauf durch Banken im Sinne der Verbraucher umgesetzt

03.03.2006 - Erstmals hat nun ein deutsches Oberlandesgericht (OLG) die rechtlichen Leitlinien des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umgesetzt, die dieser im vergangenen Herbst vorgegeben hatte. Im Oktober 2005 hatte der EuGH die Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Erweb so genannter Schrottimmobilien in wesentlichen Punkten im Sinne der Verbraucher beantwortet: Der Bankkunde müsse von den finanziellen Nachteilen des Immobilienkaufs freigestellt werden, wenn er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde - so der EuGH. Das nun vorliegende Urteil des OLG Bremen ist ein bedeutender Meilenstein auf dem Weg zur Rehabilitierung hundertausender geschädigter Verbraucher, die dem Verkauf von Schrottimmobilien durch Banken aufgesessen waren. Denn endlich entschied nun auch ein deutsches Gericht, dass ein Darlehen nicht zurückgezahlt werden muss, sofern der Verbraucher den Vertrag im Rahmen eines Haustürgeschäftes abgeschlossen hat und nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Vielmehr müsse die Bank die Immobilie zurücknehmen und den Verbraucher so stellen, als habe er weder Darlehensvertrag noch Kaufvertrag abgeschlossen. Ein Zwischenerfolg für die Verbraucher auf ganzer Linie. Letztlich wird jedoch der große Senat des Bundesgerichtshofs das abschließende Urteil sprechen müssen.