Recht aktuell - Bankenrecht - Schrottimmobilien
Schrottimmobilien: Banken müssen Schrott
zurücknehmen
(OLG Bremen; Az: 2 U 20/02)
EuGH-Vorgaben zum Immobilienverkauf durch Banken im Sinne
der Verbraucher umgesetzt
03.03.2006 - Erstmals hat nun ein deutsches Oberlandesgericht (OLG)
die rechtlichen Leitlinien des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umgesetzt, die
dieser im vergangenen Herbst vorgegeben hatte. Im Oktober 2005 hatte der EuGH die Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Erweb so
genannter Schrottimmobilien in wesentlichen Punkten im Sinne der Verbraucher
beantwortet: Der Bankkunde müsse von den finanziellen Nachteilen des
Immobilienkaufs freigestellt werden, wenn er nicht über sein Widerrufsrecht
belehrt wurde
- so der EuGH. Das nun vorliegende Urteil des OLG Bremen ist ein
bedeutender Meilenstein auf dem Weg zur Rehabilitierung hundertausender
geschädigter Verbraucher, die dem Verkauf von Schrottimmobilien
durch Banken aufgesessen waren. Denn endlich entschied nun auch ein
deutsches Gericht,
dass ein Darlehen nicht zurückgezahlt werden muss, sofern der
Verbraucher den Vertrag im Rahmen eines Haustürgeschäftes
abgeschlossen hat und nicht über sein Widerrufsrecht belehrt
wurde. Vielmehr müsse die Bank die Immobilie zurücknehmen und
den Verbraucher so stellen, als habe er weder Darlehensvertrag noch
Kaufvertrag abgeschlossen. Ein Zwischenerfolg für die Verbraucher
auf ganzer Linie. Letztlich wird jedoch der große Senat des
Bundesgerichtshofs das abschließende Urteil sprechen müssen.
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