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Altlastenrecht

Bundesverfassunsgericht beschränkt Kostentragungspflicht des Zustandsverantwortlichen bei Altlasten

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) hat der Eigentümer eines Grundstückes, dass mit Altlasten kontaminiert ist, die Sanierungskosten künftig nur noch dann zu tragen, wenn diese Kostentragung auch wirklich zumutbar ist. Das BVerfG begründet dies in seiner Entscheidung zum Altlastenrecht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Abwägung mit den Allgemeinwohlbelangen.

In den beim BVerfG anhängigen Verfahren zweier Grundstückseigentümer wehrten sich diese gegen behördliche Anordnungen wie auch die dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die sie verpflichteten, die auf ihren Grundstücken befindlichen Altlasten allein auf ihre Kosten zu entfernen. Entgegen dieser bis dato gängigen verwaltungsrechtlichen Praxis zeigte das BVerfG nunmehr die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung sogenannter Altlasten auf.

Nach dem im März 1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) können als Verantwortliche für die Sanierung von kontaminierten Grundstücksflächen neben dem tatsächlichen Verursacher auch der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (z.B. der Mieter!) verpflichtet werden, die schädlichen Verunreinigungen zu entfernen.

Durch die Entscheidung des BVerfG wird zwar an dieser Haftungsregelung grundsätzlich nicht gerüttelt, das Gericht führte jedoch eine Haftungsbegrenzung für den Zustandsverantwortlichen ein, damit er nicht unzumutbaren finanziellen Belastungen durch eine Sanierung ausgesetzt ist. Denn eine unzumutbar hohe Belastung stellt eine Verletzung des im Grundgesetz normierten Eigentumsrechts dar.

Als unzumutbar ist ein finanzieller Aufwand dann anzusehen, wenn die Sanierungskosten den Verkehrswert des Grundstückes übersteigen. Allerdings kann dies nur ein Anhaltspunkt sein, weil das individuelle Interesse des Eigentümers möglicherweise den Verkehrswert des Grundstückes übersteigt.

Als unzumutbar wird ein Auferlegen der Sanierungskosten jedoch immer dann angesehen, wenn die Altlasten aus Naturereignissen herrühren oder der Allgemeinheit bzw. einem nicht nutzungsberechtigten Dritten zuzurechnen sind. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder die Risikoumstände beim Erwerb des Grundstückes bereits erkennbar waren. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei der Grad des Verschuldens maßgebend.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des BVerfG ist sehr zu begrüßen, da eine Altlastensanierung in der Regel die finanzielle Belastbarkeit des Betroffenen weit übersteigt und das BBodSchG dieser ruinösen Gefahr (leider) nicht begegnet.

Sie wird zur Folge haben, dass die Verwaltung künftig nicht mehr nur über die Zustandsverantwortlichkeit zu entscheiden hat, sondern sich vielmehr auch ein Bild von der verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzung der Kostenbelastung machen muss. Da diese Güterabwägung in der Praxis meist rechtswidrig ausfallen dürfte, wird geraten, die Behördenentscheidung innerhalb der Monatsfrist anzufechten und einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der von dieser Sache etwas versteht (es geht hier meist um viel Geld!). Wird die Anfechtung der behördlichen Anordnung versäumt und damit bestandskräftig, so kann der Betroffene eine Begrenzung seiner Kostenpflicht nicht mehr geltend machen.