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Die Mär von der gesamtdeutschen Verfassung (Artikel 146 Grundgesetz)

Artikel 146 Grundgesetz lautet:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

Danach dürfte die Bundesrepublik Deutschland, juristisch genau genommen, überhaupt keine Verfassungsorgane haben, denn unser Grundgesetz ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 146 keine Verfassung, sondern nur ein Provisorium, das von einer vom Volk gemeinsam verabschiedeten Verfassung ersetzt werden soll. Das Grundgesetz ist somit völlig unstreitig lediglich ein vorläufiges ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges. Der herausragende Politiker und Demokrat Carlo Schmid bezeichnete in einer Rede vor dem Parlamentarischen Rat am 8.9.1948 die Bundesrepublik Deutschland als „Staatsfragment“ und das Grundgesetz ausdrücklich als Provisorium und nicht als Verfassung1. Die so genannten “Deutschen Väter des Grundgesetzes” dürften dabei kaum mehr als Punkt und Komma gesetzt haben.

Art. 146 GG betont den transitorischen Charakter des Grundgesetzes. Er schränkt dessen Geltung ein auf die Zeit bis zum Inkrafttreten einer Verfassung, die vom gesamten deutschen Volk nach dessen Wiedervereinigung in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Das Bundesverfassungsgericht2 teilt daher meine folgerichtige Auffassung, dass erst eine neue Verfassung als endgültige Entscheidung des deutschen Volkes über seine staatliche Zukunft angesehen werden kann. Haben Sie diesen Satz schon einmal von einem Politiker gehört? Nein, die Politikerkaste wird sich davor hüten. Eine neue, vom Volk verabschiedete Verfassung dürfte nämlich die heutige Parteiendiktatur jäh beenden3.

Die Bundesregierung vertritt daher die in einer Denkschrift zum Einigungsvertrag festgehaltene (rein opportunistische) Rechtsauffassung, dass eine Anwendung des Art. 146 Grundgesetz zwar möglich, aber nicht notwendig sei und die Präambelaussage "Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk" die Beendigung des transitorischen Charakters des Grundgesetzes klarstelle4.

Für Grundgesetzkenner ist diese Rechtsauffassung eine Farce. Erstens ist das Grundgesetz in seinem jetzigen Bestand völlig eindeutig und unstrittig nach besatzungsrechtlichen Vorgaben und nicht in freier Entscheidung des deutschen Volkes beschlossen worden. Zweitens ist das Grundgesetz 1949 nach der Präambel a.F. ohne Beteiligung derjenigen Deutschen zustande gekommen, "denen mitzuwirken versagt war". Dieser Mangel konnte auch nicht durch den Staatsvertrag behoben werden, der den Beitritt der ehemaligen DDR zum Grundgesetz vorsieht. Dies folgt allein daraus, dass die ehemalige DDR als politische Vertretung der dortigen Bevölkerung keinen Einfluss auf das Grundgesetz nehmen konnte5.

Der immer lauter werdende Ruf nach einer vom Volk gemeinsam verabschiedeten Verfassung ist demnach rechtens und darüber hinaus auch dringend erforderlich. Nur so kann die Parteiendiktatur beendet, die in Art. 20 Grundgesetz garantierten rechtsstaatlichen und sozialen Prinzipien wieder hergestellt und die Demokratie vom Bund auf die Kommunen und Regionen relegiert werden (Stichwort Regionalisierung).

Wichtiger Exkurs: Form und Inhalt der endgültigen Verfassungsgebung6

Art. 146 Grundgesetz enthält keine Bestimmungen darüber, in welcher Form die neue Verfassung von dem gesamten deutschen Volk zu beschließen ist. In Betracht käme die Verabschiedung durch Volksentscheid oder der Beschluss durch eine volksgewählte verfassungsgebende Nationalversammlung oder eine Verbindung beider Elemente. Zur Verabschiedung bedarf es entgegen einer von der Regierung in oben angesprochener Denkschrift zum Einigungsvertrag verbreitenden Mär nur einfacher Mehrheiten. Ein Verfahren in Bundestag und Bundesrat mit qualifizierten Mehrheiten im Sinne des Art. 79 Abs. 2 Grundgesetz ist nicht nur keineswegs erforderlich, es würde obendrein auch nicht genügen, da nach dem Bundesverfassungsgericht7 nur eine speziell zur Verfassungsgebung gewählte Versammlung für das Deutsche Volk verbindlich beschließen könnte8.

Wichtig zu wissen ist schließlich, dass Art. 146 Grundgesetz das Außerkrafttreten des Grundgesetzes durch eine vom Volk gemeinsam verabschiedete Verfassung an keine inhaltlichen Bedingungen knüpft. Er geht vielmehr von den Grundgedanken aus, dass die verfassungsgebende Gewalt des Volkes rechtlich nicht zu binden ist.

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1 In einer Rede bezeichnete der herausragende Politiker und Demokrat Carlo Schmid die Bundesrepublik Deutschland als „Staatsfragment“ und das Grundgesetz ausdrücklich als Provisorium und nicht als Verfassung. Lesen Sie einen Auszug aus seiner Rede hier (aufgezeichnet in „Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle“, Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, München 1996).

2 BVerfGE 5, 127

3 siehe "parteienfreie Demokratie"

4 siehe Seifert u. Hömig, "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", Taschenkommentar, 4. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, S. 608 ff.

5 siehe Seifert u. Hömig, a.a.O.

6 siehe auch hierzu Seifert u. Hömig, a.a.O.

7 BVerfG, NJW 1990, 3003

8 In einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, Vorbereitungen für den Beschluss einer Verfassung durch das Volk zu treffen, beschloss die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BGBl I S. 1473) am 31. März 2000 einstimmig, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen aus § 93a BVerfGG nicht gegeben seien. Wie das BVerfG bereits im Urteil des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1993 entschieden hatte, begründe Art. 146 GG kein beschwerdefähiges Individualrecht (BVerfGE 89, 155 [180]). Der Beschwerdeführer könne allenfalls dann ein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 146 GG auf Herbeiführung einer Volksabstimmung über eine neue Verfassung haben, wenn aus Art. 146 GG die Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer Volksabstimmung folgte. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte dieses Grundgesetzartikels ergebe sich dafür ein Anhaltspunkt, so das Bundesverfassungsgericht. Art. 146 GG habe danach nur einen rein deklaratorischen Charakter. Keine überraschende Entscheidung, wenn bedacht wird, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Parteienproporz gewählt und ernannt werden.